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GRAFIKDESIGN - ILLUSTRATIONEN

Wenn Sie besondere individuelle Ansprüche haben, spezielle Zeichen, Symbole und Illustrationen benötigen, oder Ihre eigenen Skizzen und Ideen digital umgesetzt haben möchten (Web + Print), kann ich Ihnen gerne behilflich sein.

(Eigenwerbung)

Besuchen Sie auch meine Website grafiktabletts-im-vergleich.de. Sie finden
dort hilfreiche Informationen und Tipps Zum Thema Zeichentabletts bzw. Grafiktabletts.

Urheberrecht / Nutzungsrecht für Grafiken u. Illustrationen

Die Urheberrechte für Grafiken und Illustrationen liegen nach deutschem Recht beim Urheber (Designer) und dürfen weder verschenkt noch verkauft werden. Das Urheberrecht gilt auch für Texte, Design, Fotografien und andere kreative Werke die einen Urheberschutz genießen. Das Urheberrecht kann also nicht übertragen werden, daher müssen für die Nutzung diese Werke Nutzungsrechte eingeräumt werden. Die Regeln für die Nutzung der Urheberrechte sind im „Urheberrechtsgesetz“ (UrhG) definiert.

Das Nutzungsrecht erlaubt dem Kunden die Nutzung der kreativen Werke für bestimmt Zwecke, innerhalb eines exakt vereinbarten Umfangs (§ 31 Abs. 1 UrhG). Für die Kalkulation beziehe ich mich branchentypisch auf ein angepasstes Kalkulations-Modell der Allianz deutscher Designer (AGD) e.V. / https://www.agd.de.

Wenn der Entwurf (das Werk) zu einem späteren Zeitpunkt umfangreicher genutzt werden soll, als bereits vereinbart, müssen zusätzliche Nutzungsrechte erworben werden.

Die Leistungen eines Grafikdesign-Auftrags

Bei einem Grafikdesign Auftrag handelt es sich, wenn es Urheberrechte beinhaltet, um ein gemischtes Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Designer. Es entsteht ein zweistufiger Designauftrag. Dieser Vertrag besteht aus einem Lizenzvertrag und einem Werkvertrag. Der Werkvertrag regelt die Verpflichtung des Designers, die vom Auftraggeber in Auftrag gegebenen Werke herzustellen. Der Lizenzvertrag regelt die Übertragung der Nutzungsrechte, damit der Auftraggeber die entstandenen kreativen Werke urheberrechtlich legal nutzen kann. Diese beiden Stufen (Lizenzvertrag / Werkvertrag) werden getrennt vergütet und erlauben eine transparente und faire Abrechnung der Designleistungen. Die 1. Stufe (Entwürfe) beinhaltet die Konzeption und die Entwürfe. Die 2. Stufe beinhaltet das Einräumen der Nutzungsrechte. Die Vorteile, die Sie durch die Aufteilung in zwei Stufen haben, werden weiter unten beschrieben.

  1. Der Werkvertrag (für Entwürfe)
    Hierzu zählen unter anderem die Lichtbildwerke oder Lichtbilder im Bereich Grafikdesign und Fotografie. Diese Vertragsart gilt auch für Konzepte, Entwürfe und Texte. Ein Werkvertrag verpflichtet den Designer einen bestimmten versprochenen Entwurf zu gestalten (anzufertigen). Gleichzeitig ist der Auftraggeber dazu verplichtet, die vereinbarte Vergütung für die erbrachte Leistung zu bezahlen. Die Regelung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§631 BGB) definiert.
  2. Der Lizenzvertrag (für die Nutzung der Entwürfe)
    Die gestalteten Entwürfe sind die kreative und geistige Schöpfung des Designers (Urhebers). Der Auftragnehmer, bzw. Urheber erteilt dem Auftraggeber Nutzungsrechte, die in einem vorher genau definiertem Umfang, die Art der Nutzung (einfach od. ausschließlich) und den Umfang (räumliche, zeitliche u. inhaltliche Nutzung) exakt festlegt. Diese Regelung ist im Urheberrechtsgesetz (§31 UrhG) definiert. Unabhängig davon, ob der Auftraggeber die erbrachten Leistungen eines Designers, im Rahmen des Werkvertrages für sich in Anspruch nimmt, müssen die Leistungen innerhalb des Werkvertrages vergütet werden. Von Anfang an sind somit die Leistungen die für ein Werkvertrag gelten auf den Abschluss eines Lizenzvertrages ausgerichtet. Erst dann kann der Auftraggeber das Werk, im vereinbarten Umfang, für sich wirtschaftlich nutzen. Ein Entwurf darf also nur mit der Zustimmung des Urhebers (Designers) genutzt werden.

Die Vorteile der zweistufigen Aufteilung des Gesamtvertrags

Die zweistufige Aufteilung hat für Sie als Auftraggeber große Vorteile. Die Nutzungsgebühr (Lizenzgebühr) muss nur vergütet werden, wenn der Entwurf, unter den vereinbarten Nutzungsbedingungen tatsächlich verwendet wird. Dies bedeutet, dass Sie als Auftraggeber mehrere Designer beauftragen können die einen Entwurf für Sie gestalten, ohne sofort die Lizenzgebühr zahlen zu müssen. Die Lizenzgebühr bzw. Nutzungsgebühr wird erst fällig, wenn der Entwurf, im Rahmen der Nutzungsvereinbarungen genutzt wird. Die Entwurfsgebühr (Stundensatz x Zeitaufwand) und die Gebühren für sonstige Leistungen (Beratung, Recherche, Datenübernahme etc.) müssen aber in jedem Fall bezahlt werden, unabhängig davon ob der Auftraggeber sich für den fertigen Entwurf des Designers entscheidet (Werkvertrag).
In der Praxis bedeutet es: Wenn dem Auftraggeber der Entwurf bzw. die Designleistungen nicht gefallen sollten, kann das Vertragsverhältnis nach dem Entwurfsstadium abgebrochen werden und nur ein Teil des Gesamtvertrages (Werkvertrag) muss erfüllt werden. Der Auftraggeber geht somit ein geringeres finanzielles Risiko ein.

Anmerkung: Das Risiko für Sie, dass Ihnen meine Entwürfe nicht gefallen werden, ist minimal.
Anhand meiner
grafischen Referenzen auf Stockagenturen können Sie sich von der Qualität meiner Arbeit selbst überzeugen.


Ein weiterer Vorteil für Sie als Auftraggeber besteht darin, dass die Nutzungsvergütung bequem an die eigenen Bedürfnisse angepasst werden können. Sie können selbst bestimmen wie lange, in welchem Umfang und in welchem Verbreitungsgebiet (z.B.: nur "national") Sie die Werke nutzen möchten. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, nur den Nutzungsumfang zu wählen, den Sie tatsächlich für Ihr Projekt benötigen. Der "Faktor" der Nutzung (siehe Tabelle: Nutzungsfaktoren) entscheidet maßgeblich darüber, wie hoch die Nutzungsgebühr (Lizenzgebühr) sein wird.

Wenn Sie Nutzungsrechte erworben haben, sind Sie rechtlich gesehen in einer starken Position. Haben Sie z.B. für ein Werk (Logo, Signet) die ausschließliche Nutzung erworben, dann dürfen nur Sie dieses Werk verwerten. Es ist niemand anderem erlaubt dieses Werk zu nutzen, dabei sind evtl. Ausnahmeregelungen des Urhebers (Designers) zu berücksichtigen. (z.B.: "Urheber darf das Werk für Werbezwecke nutzen!") Ihre Rechtsposition wird durch die ausschließliche Nutzung gestärkt und Sie habe die Möglichkeit (bei eventuellen Rechtsverstößen) Ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.


Zusammenfassung:

Bei dieser zweistufigen Aufteilung zahlen Sie nicht doppelt, wie es vielleicht den Anschein erwecken mag. Das Honorar für Entwürfe dienen der Bezahlung meiner persönlichen gestalterischen Leistungen. Die Nutzungsrechte (Lizenzen) sind das Honorar für die wirtschaftliche Nutzung des Werks seitens des Auftraggebers.

Beispiel: Ich erstelle eine Visitenkarte für ein Blumengeschäft bei mir in der Region und ich erstelle eine Visitenkarte für eine weltweit tätige Firma. Der Arbeitsaufwand für die Visitenkarte ist nahezu identisch. Der wirtschaftliche Nutzen ist aber für ein weltweit aktives Unternehmen weitaus höher. Die Nutzungsfaktoren (Nutzungsrechte) bzw. die zweistufige Aufteilung des Gesamtvertrags, erlauben eine faire und variable Preisgestaltung.

 

Wann beinhalten Grafikdesign-Leistungen 7% und wann 19% MwSt.?

Grafikdesign-Leistungen die keine Nutzungsrechte beinhalten: (inkl. 19% MwSt.)
Alle grafischen Tätigkeiten die eine reine Dienstleistung darstellen und kein Nutzungsrecht genießen, beinhalten 19% MwSt. Im Grunde beinhalten also alle kreativ anspruchslosen Tätigkeiten keine Nutzungsrechte und somit den höheren Steuersatz.

Beispiele:

  • Bildbearbeitung: Farb- u. Schärfekorrektur, Schmutzentfernung, beschneiden u. freistellen von Bildelementen
  • Allgemeine grafische Vorbereitungen für die Druckvorstufe
  • Austauschen oder einfügen von Fotos, Grafiken od. Illustrationen innerhalb eines fertigen Designs
  • Vektorisierung eines vorgegebenen JPG-Logos oder Grafik (nachzeichnen)
  • Nachzeichnen von Handzeichnungen oder Skizzen die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden
  • Implementierung oder Abänderung eines bestehenden Corporate Designs (CD)

Grafikdesign-Leistungen die Nutzungsrechte beinhalten: (inkl. 7% MwSt.)
Der Stundensatz für künstlerische, schöpferische Leistungen, welche ein Nutzungsrecht beinhaltet, ist inkl. 7% MwSt. (Siehe: Umsatzsteuerrecht: § 12 Abs. 2 Nr. 7c). Zusammenfassend kann man sagen: Wenn eine Leistung hauptsächlich darin besteht Nutzungsrechte zu übertragen, sind 7% Mehrwertsteuer fällig. Der Netto-Stundensatz (ohne MwSt.) ist für diese Art von Tätigkeit höher, als der Stundensatz für reine grafische Dienstleistungen.

Beispiele:

  • Logo-Design
  • Signet
  • Piktogramme
  • Freie kreative Entwürfe u. Handzeichnungen
  • eigenständig erstellte Collagen
  • Neues Corporate Design (CD)
  • Pläne
  • Flyer
  • Plakate
  • Visitenkarten

Wie wird die Gesamtvergütung für Illustrationen berechnet?

Die Gesamtvergütung setzt sich aus drei Gebühren zusammen!
1. ENTWURFSGEBÜHR - 2. NUTZUNGSGEBÜHR - 3. GEBÜHR FÜR ZUSATZLEISTUNGEN

 

Hinweis: Für die folgenden Beispiele wird ein Basistundensatz von 95,00 € Brutto (inkl. MwSt.) verwendet.

Mein persönlicher Basisstundensatz liegt bei 70,00 €* / Std.
bzw. 17,50 €* für jede angebrochene Viertelstunde (15 Min.).

Siehe auch: WEBSITE Inhalte pflegen bzw. aktualisieren / GRAFIKDESIGN

*Rechnungsstellung erfolgt ohne Ausweis der Umsatzsteuer nach §19 UStG.

 

 

--- Start: Beispiel mit 95,00 € Brutto ---

1. Die Entwurfsgebühr

Stundensatz x Entwurfszeit = Entwurfsgebühr

Beispiel Entwurfsgebühr / Print:
95,00 € x 2 Std. = 190,00 € (inkl. MwSt.)

2. Die Nutzungsgebühr

Entwurfsgebühr x Nutzungsfaktor = Nutzungsgebühr

Die Nutzungsfaktoren entnehmen Sie bitte den Tabellen die weiter unten auf dieser Seite abgebildet sind.

Der Nutzungsfaktor wird bestimmt aus der Summe von:
Nutzungsart + Nutzungsgebiet + Nutzungsdauer + Nutzungsumfang.

  • Nutzungsart: einfache oder exklusive Nutzung?
  • Nutzungsgebiet: In welcher Region wird das Werk genutzt?
  • Nutzungsdauer: Für welchen Zeitraum wird das Werk genutzt?
  • Nutzungsumfang: Für welche Zwecke wird das Werk eingesetzt?

Der Nutzungsfaktor ist für den Auftraggeber sehr vorteilhaft und kann hohe Kosten verhindern. Als Kunde bezahlen Sie nur die Rechte die Sie tatsächlich benötigen. Mit Hilfe des Nutzungsfaktors können Sie die Kosten, die für eine Illustration oder Grafik entstehen, flexibel an Ihre Bedürfnisse und Budget anpassen. Desweiteren dient der Nutzungsfaktor für die transparente Regelung zwischen Auftraggeber und Designer und ist für beide Seiten, was den wirtschaftlichen Nutzen anbelangt, sehr vom Vorteil.

Beispiel Nutzungsgebühr / Print:
Nutzungsfaktor
= Nutzungsart: einfach(0,2) + Nutzungsgebiet: regional(0,1) + Nutzungsdauer: 5 Jahre(0,3) + Nutzungsumfang gering(0,1) = 0,7
190,00 € x 0,7 = 133,00 € (inkl. MwSt.)

Hinweis:
Wenn Sie während der erworbenen "Nutzungsdauer" Änderungswünsche am Werk haben, wird nur der zeitliche Aufwand für die Änderung, bzw. Anpassung des Entwurfs berechnet. Es fallen keine weiteren Lizenzkosten an.

Wenn die Nutzungsrechte des Entwurfs zu einem späteren Zeitpunkt erweitert werden sollen, erhöht sich die zusätzliche Nutzungsgebühr entsprechend des jeweiligen Nutzungsfaktors:

Beispiel: Es wurde zuvor eine Nutzungsdauer für 5 Jahre vereinbart (Faktor x0,3). Nachträglich soll die Dauer auf 10 Jahre erweitert werden (Faktor x0,5): Die zusätzliche Nutzungsgebühr beträgt: 0,5 x 190,00 € = 95,00 € (Faktor-Nutzungsdauer x Entwurfsgebühr). Es wird nachträglich nur die Differenz für die jeweilige Erweiterung vergütet, die anderen nutzungsrechtlichen Vereinbarungen bleiben davon unberührt.

3. Gebühren für zusätzliche Leistungen

Zusatzleistungen beinhalten alle Leistungen die bis zur Anwendbarkeit des Werks anfallen.
Beratung, Datenübernahme, Recherche, Besprechungen, Einarbeitung in Thema, Kontakt (Telefon, E-Mail, Präsentation), Reinzeichnung, Konvertierung von Datenformaten, einfache Textverarbeitung, Material Kosten, externe Lizenzgebühren (z.B.: kommerzielle Schriftart). Im Prinzip alle Arbeiten die eine reine Dienstleistung darstellen.

Beispiel Zusatzleistung / Print:

  • Reinzeichnung in Illustrator: 1 Std.
  • konzeptionelle Vorarbeit (Recherche, Einarbeitung in das Thema) 0,5 Std.
  • Reinabwicklung (Datenübernahme, Datenformate konvertieren): 0,5 Std.
  • Kontakt (Telefon, E-Mail, Besprechungen): 0,5 Std.

95 € x 2,5 Std. = 237,50 € (inkl. MwSt.)


Formel für Gesamtvergütung (inkl. Nutzungsgebühr):

Gesamtvergütung (inkl. Nutzungsgebühr) = Entwurfsgebühr + Nutzungsgebühr + Zusatzleistungen

Beispielrechnung für Gesamtvergütung:

Vergütung Entwurfsgebühr:
95,00 € x 2 Std. = 190,00 € (Stundensatz x Entwurfszeit)

Vergütung Nutzungsgebühr:
0,7 x 190,00 € = 133,00 € (Nutzungsfaktor x Entwurfsgebühr)

Vergütung zusätzliche Leistungen:
95 € x 2,5 Std. = 237,50 € (Zusatzleistungen)

Gesamtvergütung: 190,00 € + 133,00 € + 237,50 € = 560,50 € (brutto / inkl. MwSt.)

 

--- Ende: Beispiel mit 95,00 € Brutto ---

Hinweis: Nutzungsrechte (Nutzungsfaktoren) sind verhandelbar (Lizenzvertrag). Entwurfsleistungen und Zusatzleistungen sind NICHT verhandelbar (Werkvertrag) und müssen in jedem Fall, dem Aufwand entsprechend, vergütet werden (Werklohn).

Nutzungsfaktoren für Print

GRAFIKDESIGN - ILLUSTRATIONEN für analoge Medien / Printmedien

Keine Nutzung innerhalb von digitalen Medien! Beachten Sie bitte hierzu die Ausnahmeregelung zu (6), für eBooks, DVD/CD-Cover etc. Die Nutzungsfaktoren für Print-Medien setzen sich aus Nutzungsart, Nutzungsgebiet, Nutzungsdauer und Nutzungsumfang zusammen. Die Höhe des Faktors für den Nutzungsumfang hängt davon ab, ob die Illustration für eine einmalige Nutzung gedacht ist, oder ob sie mehrmals genutzt wird. Desweiter ist die Höhe des Faktors abhängig davon, ob das Werk nur für Werbezwecke genutzt wird, oder ob die bedruckten Produkte verkauft werden.

Nutzungsart
(einfach od. ausschließlich)
Nutzungsgebiet
(räumlich)
Nutzungsdauer
(zeitlich)
Nutzungsumfang
(inhaltlich)
einfach (1)
0,2
regional
0,1
1 Jahr
0,1
gering (4)
0,1
ausschließlich I (2)
1,0
national
0,4
5 Jahre
0,3
mittel (5)
0,4
ausschließlich II (3)
1,5
europaweit
1,2
10 Jahre
0,5
hoch (6)
1,5
weltweit
2,5
unbegrenzt
1,5

Anmerkung:

Nutzungsart:

(1) Nutzungsart: einfach

  • Sie als Auftraggeber dürfen den Entwurf nutzen.
  • Der Urheber darf auch weiteren Personen Nutzungsrechte einräumen, die Entwürfe beliebig
    verwerten
    (online und offline) und für Werbezwecke einsetzen.
  • Der Auftraggeber ist nicht berechtigt Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen.
  • Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Werk als Marke oder Geschmacksmuster für sich zu registrieren.
  • Die Auslieferung der Illustration erfolgt als druckreife (geschlossene) PDF-Datei und als Vorschaudatei: PNG + JPEG

(2) Nutzungsart: ausschließlich I

  • Sie allein sind ausschließlich nutzungsberechtigt.
  • Der Urheber ist berechtigt den Entwurf für Werbezwecke zu veröffentlichen (online und offline),
    darf aber keine Nutzungsrechte an Dritte vergeben.
  • Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Werk zu bearbeiten, anzupassen oder
    Bestandteile in andere Illustrationen einzubinden.
  • Der Auftraggeber ist nicht berechtigt Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen.
  • Der Auftraggeber ist berechtigt, das Werk als Marke oder als Geschmacksmuster für sich zu registrieren.
  • Die Auslieferung der Illustration erfolgt als druckreife (geschlossene) PDF-Datei und als Vorschaudatei: PNG + JPEG

(3) Nutzungsart: ausschließlich II

  • Sie allein sind ausschließlich nutzungsberechtigt.
  • Der Urheber ist berechtigt den Entwurf für Werbezwecke zu veröffentlichen (online und offline),
    darf aber keine Nutzungsrechte an Dritte vergeben.
  • Der Auftraggeber ist berechtigt, das Werk zu bearbeiten, für seine geschäftlichen
    Zwecke anzupassen und Bestandteile in andere Illustrationen einzubinden.
  • Der Auftraggeber ist nicht berechtigt Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen.
  • Der Auftraggeber ist berechtigt, das Werk als Marke oder als Geschmacksmuster für sich zu registrieren.
  • Die Auslieferung der Illustration erfolgt in folgenden offenen (editierbaren) Formaten: AI, EPS und als Vorschaudatei: PNG, JPEG, PDF.

Nutzungsumfang:

(4) Nutzungsumfang: gering (einmalige Nutzung / einmalige Anlässe) - Nur für Werbung, KEIN Verkauf!
Beispiele: Briefbogen, Visitenkarte, Ladenschild, Deckblatt für Dokumente, Namensschild, Aufkleber, Wandtattoo, Schaufensterwerbung, Fahrzeugbeschriftung, Verlobungs- oder Hochzeitskarte.

(5) Nutzungsumfang: mittel (mehrmalige Nutzung / widerkehrende Anlässe oder Saisonale Events) - Nur für Werbung, KEIN Verkauf!
Beispiele: Flyer, Prospekte, Plakate, Werbeplakate, Weihnachtskarte, Osterkarte, Geburtstagskarte, Neujahrskarte, Glückwunschkarte, Einladungskarte, Grußkarte, Postkarte. Beispiele aus (4) Inklusive.

(6) Nutzungsumfang: hoch (umfangreiche Nutzung / für bedruckbare Waren und Produkte) - Für Werbung UND Verkauf!
Beispiele: Produkt-Verpackungen, Etiketten, Illustrationen für Fachbroschüren oder Fachprospekte, Buchillustrationen, Buch- u. CD/DVD-Cover. Beispiele aus (4) und (5) Inklusive (unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelung zu 6).

Ausnahmeregelung zu (6): Wenn das Nutzungsgebiet "weltweit" (räumlich) und die Nutzungszeit mit "unbegrenzt" (zeitlich) gewählt wurde, dann dürfen Buchillustrationen, online, innerhalb eines eBooks abgebildet werden. Diese Ausnahme gilt für Buch-Cover, CD/DVD-Cover, Spiele-Cover, Produkt-Verpackungen, Etiketten, Fachbroschüren und Fachprospekte. Diese dürfen, unter Berücksichtigung der beiden Bedingungen (räumlich: weltweit, zeitlich: unbegrenzt), im Internet genutzt werden. In diesem Zusammenhang dürfen die Werke auch zum Download angeboten werden.

Die Beispiel-Bereiche innerhalb der Punkte (1-5) bleiben von dieser Ausnahmeregelung unberührt und dürfen weiterhin nur für Printzwecke verwendet werden. Wenn Sie die Beispiel-Bereiche aus (1-5) digital im Internet verwenden möchten, dann nutzen Sie bitte die Nutzungsregelungen bzw. den Nutzungsfaktor für: Online / digitale Medien / TV.

Nutzungsfaktoren für: Online / digitale Medien / TV

GRAFIKDESIGN - ILLUSTRATIONEN für digitale Medien / "neue" Medien

Wenn Illustrationen, Grafiken, Fotos oder Texte im Internet genutzt werden, ist es sehr schwierig den räumlichen und zeitlichen Nutzungsbereich zu bestimmen. Im Internet macht es wenig Sinn das Nutzungsgebiet auf "national" zu begrenzen. Es wäre technisch möglich eine Website nur für einen bestimmten IP-Bereich (z.B.: DE -national) erreichbar zu machen, aber in den wenigsten Fällen ist es sinnvoll. Mit der Nutzungsdauer verhält es sich ähnlich. Wenn eine Grafik oder ein Text von den Suchmaschinen indiziert wurde, ist es sehr aufwendig diese aus dem Suchmaschinen-Index zu bekommen. Daher wird die Nutzungsdauer nur mit "unbegrenzt" angeboten. Die Details für die "Nutzungsart" und den "Nutzungsumfang" finden Sie in den Anmerkungen (7) und (8).

 

Nutzungsart
(einfach)
Nutzungsgebiet
(räumlich)
Nutzungsdauer
(zeitlich)
Nutzungsumfang
(inhaltlich)
einfach (7) weltweit unbegrenzt mittel (8)
Nutzungsfaktor (gesamt)
Online / digitale Medien / TV
2,3
(Pauschal-Faktor)

Anmerkung:

(7) Nutzungsart: einfach

  • Sie als Auftraggeber dürfen den Entwurf (Grafik, Illustration) nutzen.
  • Der Urheber darf auch weiteren Personen Nutzungsrechte einräumen, das Werk beliebig
    verwerten und für Werbezwecke (online/offline) einsetzen.

(8) Nutzungsumfang: mittel
eBooks, Websites, Foren, Shops, Portale, Videos, Spiele, TV, Apps und alle denkbaren digitalen Medien. (auch für downloadbare digitale Medien)

 

Nutzungsfaktoren für Logos

LOGO-DESIGN - MAXIMALE EXKLUSIVE NUTZUNGSRECHTE - für alle Print- u. digitale Medien (online/offline)

Für ein Logo erhalten Sie das ausschließliche und exklusive, zeitliche und räumliche und auch im Hinblick auf die Art der Nutzung, uneingeschränkte Nutzungsrecht. Das Logo darf für alle Printmedien, als auch für alle digitale Medien, uneingeschränkt genutzt werden. Zur Zeit biete ich einen Pauschal-Preis an, der alle Nutzungsrechte beinhaltet. Viele kleinere Unternehmen, Existenzgründer, Freiberufler, Selbstständige und 1-Mann-Unternehmen haben somit auch die Möglichkeit, sich günstig und professionell auf dem Markt zu präsentieren.

 

Nutzungsart
(ausschließlich)
Nutzungsgebiet
(räumlich)
Nutzungsdauer
(zeitlich)
Nutzungsumfang
(inhaltlich)
ausschließlich (9) weltweit unbegrenzt hoch (10)

Anmerkung:

(9) Nutzungsart: ausschließlich

  • Sie allein sind ausschließlich nutzungsberechtigt.
  • Der Auftraggeber ist berechtigt, das Logo zu bearbeiten, für seine geschäftlichen Zwecke anzupassen
    und Bestandteile in andere Illustrationen einzubinden.
  • Der Urheber ist berechtigt den Entwurf für Werbezwecke zu veröffentlichen (online und offline),
    darf aber keine Nutzungsrechte an Dritte vergeben.
  • Der Auftraggeber ist berechtigt, das Logo als Marke oder als Geschmacksmuster für sich zu registrieren.
  • Der Auftraggeber ist nicht berechtigt Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen.
  • Die Auslieferung der Illustration erfolgt in folgenden offenen (editierbaren) Formaten: AI, EPS und als Vorschaudatei: PNG, JPEG, PDF.

(10) Nutzungsumfang: hoch
Für alle denkbaren Medien! Printmedien, digitale Medien, TV (online u. offline)


 

 

 

Professionelle Grafiken und Illustrationen benötigen professionelle Werkzeuge. Ich arbeite mit Adobe Software aus der "Adobe Creative Suite Master Collection". Es ist mir daher möglich meine Kunden mit allen gängigen Grafikformaten zu beliefern . Für die Erstellung der 3D-Render-Grafiken nutze ich "Modo" (3D-Modeling Software von TheFoundry). Für die Erstellung der Websites nutze ich das Desktop CMS von Zeta Producer. Ich bin bestens ausgerüstet um Sie bei Ihren Projekten professionell zu unterstützen!

- xup-webdesign -

 

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Sie finden dort hilfreiche Tipps und Infos zum Thema digitale Grafiktabletts.